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  • Jugend- und Traditionsverein Krieschow

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Satzung des Jugend- und Traditionsverein Krieschow e.V.

 

§1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Jugend- und Traditionsverein Krieschow“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Kolkwitz OT Krieschow.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Cottbus (unter der Nummer VR 4830 CB) eingetragen.

§2 – Zweck und Ziel des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Vereinsmittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
1. Zweck des Vereins:
a. Förderung der Jugendhilfe,
b. Förderung der Heimatpflege,
c. Förderung des traditionellen Brauchtums.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a. die Unterstützung der Jugendaktivitäten im Dorf, wie der 48 h- Aktion, dem Jugendtag;
b. öffentliche Ausstellungen, die Durchführung von regionalen Wettbewerben wie z. B. beim Bauernfest, die Erhaltung und Herstellung regionaler und traditioneller Kleidung, die Fortführung der Dorfchronik;
c. die Pflege deutscher und sorbischer/wendischer Bräuche, wie der Fastnacht, dem Osterfeuer und dem Maibaumstellen.
Dadurch sind Werte wie das Zusammengehörigkeitsgefühl, Solidarität untereinander, Heimatgefühl und -liebe zu wecken und zu erhalten.


§ 3 - Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereit erklären die Vereinszwecke und –ziele aktiv oder materiell zu
unterstützen. Stimm- sowie aktiv und passiv wahlberechtigt sind Mitglieder ab Vollendung des 16. Lebensjahres.
2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Angabe des vollen Namens, der Anschrift und des Geburtsdatums beim Vorstand zu beantragen, der über die Aufnahme
innerhalb von vier Wochen entscheidet. Eine Ablehnung ist dem/der Antragsteller/in mit schriftlicher Begründung mitzuteilen. In diesem Fall kann der/die Antragsteller/in in der nächsten Mitgliederversammlung um Revision dieser Entscheidung bitten.

3. Die Mitgliedschaft endet:
a. Durch Austritt. Dieser kann zum Ende des Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgen. Mitglieder, die mit Vereinsämtern betraut waren, haben vorher dem Vorstand Rechenschaft abzulegen und das Amt mit sämtlichen Unterlagen zu übergeben.
b. Durch Ausschluss. Dieser kann auf Antrag des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung erfolgen. Rechtsvorschriften sind dabei zu
beachten. Der Antrag auf Ausschluss muss auf der Tagesordnung stehen und allen Mitgliedern gemäß der Frist der Einberufung der Versammlung schriftlich zugehen. Der Antrag muss in der Mitgliederversammlung begründet werden und der/die Auszuschließende muss seine Stellungnahme dazu abgeben können. Es hat eine Rechtsmittelbelehrung zu erfolgen, dass der/die Ausgeschlossene gegen den Beschluss innerhalb einer Frist von vier Wochen beim Amtsgericht Klage erheben kann. Ausgeschlossen werden kann, wer den Zwecken, Zielen und Interessen des Vereins in grober Weise zuwidergehandelt, das Ansehen des Vereins geschädigt oder trotz Aufforderung und schriftlicher Mahnung seinen Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt hat.
c. Durch Tod einer natürlichen oder Liquidation einer juristischen Person.
4. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle satzungsgemäßen Rechte. Das ausgeschiedene Mitglied hat alles in seinem Besitz befindliche Vereinseigentum unverzüglich und in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht steht ihm nicht
zu.

§ 4 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Im Rahmen der Satzung haben alle Mitglieder das Recht auf Unterstützung und Förderung durch den Verein. Sie sind berechtigt, an den Veranstaltungen des
Vereins teilzunehmen, in der Mitgliederversammlung ihr Stimmrecht wahrzunehmen und gewählt zu werden.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet:
a. die Satzung einzuhalten,
b. alle satzungsgemäßen Beschlüsse und Weisungen der Organe des Vereins zu befolgen,
c. die erhobenen Beiträge, die eine Bringschuld darstellen, im Geschäftsjahr zu entrichten. Grobe Verstöße gegen diese Pflichten ziehen den Ausschluss nach sich.

§ 5 - Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand,
3. die Kassenprüfer.

§ 6 - Die Mitgliederversammlung
1. In jedem Geschäftsjahr findet mindestens einmal eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Ort und Zeitpunkt bestimmt der Vorstand.
2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.
3. Anträge von Mitgliedern zur ordentlichen Mitgliederversammlung müssen schriftlich und mit Begründung mindestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand vorliegen.
4. Wenn es das Interesse des Vereins erfordert, kann der Vorstand mit einer verkürzten Frist von zwei Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies mit Begründung schriftlich verlangt.
5. Bei form- und fristgerechter Einladung ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
6. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.
7. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Verlaufsprotokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter sowie vom Protokollführer unterzeichnet wird.
8. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat u.a. folgende Aufgaben:
a. Entgegennahme und Diskussion des Jahresberichtes, des Kassenberichtes sowie des Berichtes der Kassenprüfer,
b. Entlastung des Vorstandes,
c. Diskussion und Beschlussfassung des Arbeitsplanes für die Periode bis zur nächsten Mitgliederversammlung,
d. Wahl des Vorstandes,
e. Wahl der Kassenprüfer,
f. Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
g. Änderungen an Ordnungen, die die Rechte und Pflichten der Mitglieder betreffen,
h. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
i. Entscheidung über die Auflösung des Vereins.

§ 7 - Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus einem 1. und einem 2. Vorsitzenden, einem Vertreter der örtlichen Jugend, dem Kassenwart und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern.
2. Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2.
Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und besitzen Alleinvertretungsbefugnis.
3. Die Funktionsverteilung innerhalb des Vorstandes erfolgt in einer konstituierenden Sitzung. Das Ergebnis aus der Konstituierung wird den Mitgliedern im Anschluss an die Sitzung mitgeteilt.
4. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Mehrmalige Wiederwahl ist möglich.
5. Dem Vorstand obliegen die Gesamtgeschäftsführung, sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

6. Der Vorstand führt seine Arbeit nach einer Geschäftsordnung.
7. Der Vorstand tagt nach Bedarf oder wenn mindestens drei seiner Mitglieder es beantragen.
8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder, darunter einer der beiden Vorsitzenden, anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
9. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes rückt der/die Kandidat/in mit der höchsten Stimmenzahl nach. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand über die Besetzung. Erfolgt die Nachbesetzung nicht innerhalb von 3 Monaten, sind Neuwahlen erforderlich.

§ 8 - Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von jeweils zwei Geschäftsjahren zwei Kassenprüfer. Mehrfache Wiederwahl ist möglich.
2. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
3. Die Kassenprüfer sind berechtigt, Vereinskasse und Buchführung jederzeit einzusehen. Sie sind verpflichtet, nach Ablauf des Geschäftsjahres Kasse und Konten zu prüfen und der Mitgliederversammlung darüber zu berichten.

§ 9 - Beschlüsse und Wahlen
1. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Vertretung in der Stimmenabgabe ist unzulässig.
2. Abstimmungen über Beschlüsse und Wahlen erfolgen durch Handzeichen. Eine geheime Abstimmung findet statt, wenn ein anwesendes Mitglied dies verlangt.
3. Beschlüsse:
a. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
b. Bei Anträgen gilt im Falle der Stimmengleichheit der Antrag als abgelehnt.
c. Bei Satzungsänderungen muss der Beschluss mit mindestens 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden.
4. Wahlen:
a. Der/die Vertreter/in der örtlichen Jugend wird vorab in einer Jugendversammlung gewählt.
b. Alle weiteren Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung gewählt.
c. Jede/r Stimmberechtigte/r erhält maximal so viele Stimmen wie zu wählende Vorstandsmitglieder.
d. Jede/r Stimmberechtigte/r kann jedem/jeder Kandidaten/Kandidatin nur eine Stimme geben.
e. Bei Stimmengleichheit zur Besetzung des Vorstandes entscheidet eine
Stichwahl.

§ 10 - Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Der Beschluss muss mit mindestens 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden.
2. Bei Auflösung des Vereins erfolgt eine Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Schulförderverein der Grundschule Krieschow e.V., der dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 11 - Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wurde am 12.04.2019 beschlossen und in Kraft gesetzt.